Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umstände:
Die Lieferungen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage
wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage
auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten
genutzt werden, installiert wird.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage
laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wurde.
Sollte sich später rausstellen, dass dies nicht so sei, so stellen WIR die fehlende Umsatzsteuer in Rechnung.